Sie sind hier

Marktzugang und Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten

Marktzugang für harmonisierte Bauprodukte nach der Bauproduktenverordnung

Die Bauproduktenverordnung regelt die Bedingungen für das Inverkehrbringen bzw. die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem europäischen Binnenmarkt.

Einschlägig ist die Bauproduktenverordnung dabei insbesondere für 

  • Produkte, die von harmonisierten Normen (hEN) nach der Bauproduktenverordnung erfasst sind und
  • Produkte mit einer europäischen technischen Bewertung (ETA).

Aktuell sind zwei Fassungen der Bauproduktenverordnung parallel gültig:

Dabei gilt: Es ist jeweils die Fassung der Verordnung maßgeblich, auf deren Grundlage die harmonisierte Norm oder das Europäische Bewertungsdokument (kurz EAD für European Assessment Document), auf dem die ETA beruht, im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde. Diese Fassung der Bauproduktenverordnung ist dann vollständig und in sich konsistent anzuwenden.

CE-gekennzeichnete Bauprodukte nach harmonisierten Normen

Sind Produkte vollständig von einer harmonisierten Norm nach der Bauproduktenverordnung erfasst, ist die Verordnung für den Hersteller verpflichtend anzuwenden. 

In der Regel bedeutet das für den Hersteller, dass er 

  • eine Leistungserklärung (BauPVO 2011) bzw. Leistungs- und Konformitätserklärung (BauPVO 2024) erstellt,
  • die in der Norm spezifizierten Bewertungs- und Überprüfungsverfahren umsetzt und
  • die CE-Kennzeichnung auf das Produkt aufbringt sowie
  • die weiteren Vorschriften der Bauproduktenverordnung beachtet.

Eine CE-Kennzeichnung nach einer harmonisierten Norm ist ab dem Zeitpunkt möglich, an dem die Norm im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde. Ab dem Zeitpunkt, an dem diese Norm verbindlich anwendbar wird, ist die CE-Kennzeichnung verpflichtend.

Rechtsgrundlagen & weiterführende Informationen

Welche Pflichten gelten für Hersteller, Händler oder Importeur im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung und der Leistungserklärung?

Im Rahmen der CE-Kennzeichnung von Bauprodukten nach der Bauproduktenverordnung muss der Hersteller die vorgegebenen Bewertungs- und Überprüfungssysteme in Bezug auf diese Produkte umsetzen. Hierzu gehört mindestens die Einrichtung einer werkseigenen Produktionskontrolle. Gegebenenfalls bezieht der Hersteller zusätzlich unabhängige Drittstellen – sogenannte notifizierte Stellen – in die Bewertung und Überprüfung ein.

Welche Bewertungs- und Überprüfungssysteme vorgeschrieben sind, ist in der harmonisierten Norm oder dem EAD angegeben. Beschrieben werden die einschlägigen Überwachungs- und Bewertungssysteme in 

  • Anhang V der Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 – sogenannte AVCP-Systeme (kurz für Assessment and Verification of Constancy of Performance) – bzw.
  • Anhang IX der Bauproduktenverordnung (EU) 2024/3110 – sogenannte AVS (kurz für Assessment and Verification Systems).

Eine Übersicht über die notifizierten Stellen, die bei der Bewertung, Überprüfung und Validierung unterstützen, sind auf der Informationsseite der Europäischen Kommission NANDO zu finden.
Notifizierende Behörde für in Deutschland ansässige Prüflabore und Zertifizierungsstellen ist das DIBt.

CE-gekennzeichnete Bauprodukte auf Basis von Europäischen Technischen Bewertungen (ETAs)

Wenn Hersteller Bauprodukte CE-kennzeichnen wollen, die nicht oder nicht vollständig unter eine harmonisierte Norm nach der Bauproduktenverordnung fallen, können sie dazu den freiwilligen Weg der Europäischen Technischen Bewertung (kurz ETA für European Technical Assessment) nutzen. 

Eine ETA können Hersteller oder auch Gruppen von Herstellern oder Verbände bei einer Technischen Bewertungsstelle (kurz TAB für Technical Assessment Body) ihrer Wahl beantragen. TABs gibt es in fast allen Mitgliedstaaten der EU sowie in einigen Partnerstaaten.

Entscheidet sich der Hersteller auf Basis einer ETA zur CE-Kennzeichnung, gelten dieselben Rechte und Pflichten wie bei einer CE-Kennzeichnung auf Basis einer harmonisierten Norm (siehe oben).

Bauprodukte ohne CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung

Für Bauprodukte, die nicht aufgrund der Bauproduktenverordnung CE-gekennzeichnet sind, sind die nationalen Regelungen für die Verwendung von Bauprodukten maßgeblich.

In Deutschland gilt dabei: Die einschlägigen technischen Regelungen, insbesondere die Technischen Baubestimmungen für Bauprodukte, sind zu beachten. Für Bauprodukte, die wesentlich von den Technischen Baubestimmungen abweichen oder für die es weder Technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, ist ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis (z. B. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung – abZ) erforderlich.

Mehr Informationen zur allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung

Produkte, die nicht von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erfasst sind, unterliegen dem freien Warenverkehr gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und damit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung. 

Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung findet Anwendung auf ein Bauprodukt, wenn

  • es nicht Gegenstand der unionsweiten Harmonisierung ist (also keine CE-Kennzeichnung trägt) und
  • in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR, in der Türkei oder in der Schweiz
  • nach deren nationalen technischen Vorschriften rechtmäßig in Verkehr gebracht worden ist.

Ein solches Bauprodukt entspricht den in und aufgrund der Landesbauordnungen gestellten Anforderungen und darf verwendet werden, wenn

  • die nach den anderen nationalen technischen Vorschriften gestellten und erfüllten Anforderungen
  • den aufgrund der Landesbauordnungen gestellten Anforderungen für die vorgesehene Verwendung entsprechen, also gleichwertig sind.

In die Gleichwertigkeit eingeschlossen sind Anforderungen an das Verfahren und die Stellen der Konformitätsbewertung.

Planung, Bemessung und Ausführung von Bauwerken

Die Mitgliedstaaten regeln die Planung, Bemessung und Ausführung von Bauwerken, also das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen (Bauarten).

Gemäß Bauproduktenverordnung dürfen Mitgliedstaaten die Bereitstellung auf dem Markt oder die Verwendung von Bauprodukten mit CE-Kennzeichnung weder untersagen noch behindern, sofern die erklärten Leistungen den Anforderungen für diese Verwendung in dem betreffenden Mitgliedstaat entsprechen.

Die Anforderungen für die sichere Verwendung von Bauprodukten in Bauwerken werden also von den Mitgliedstaaten festgelegt, denn bei ihnen liegt die Verantwortung für die Bauwerkssicherheit.

Wenn die Planung, Bemessung und Ausführung von Bauwerken nicht abschließend technisch geregelt sind, kann es nach Landesbauordnungen (s. unten) notwendig sein – zusätzlich zu den Produkteigenschaften – Aspekte des Zusammenfügens von Bauprodukten zu baulichen Anlagen (Bauart) zu regeln. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich wichtige Eigenschaften einer baulichen Anlage erst aus dem Zusammenwirken verschiedener Bauprodukte ergeben.

Mehr Informationen zur Bauartgenehmigung

Regelungen für den Verkehrswegebau

Für die Planung, Bemessung und Ausführung von Verkehrswegen, d.h. Straßen, Tunneln, Wasserwegen und Eisenbahninfrastruktur gelten jeweils spezifische Technische Baubestimmungen, Technische Lieferbedingungen sowie zusätzliche Vertragsbedingungen.

Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) ist für den Verkehrswegebau zuständig.

Auskunft über diese Vorschriften erhalten Sie bei den zuständigen Bundesbehörden, insbesondere der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt) und dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA).

Landesbauordnungen und Technische Baubestimmungen

Das Bauordnungsrecht fällt in Deutschland in die Zuständigkeit der 16 Bundesländer. Das heißt, für Bauprodukte und Bauarten für den Hochbau finden sich die gesetzlichen Regelungen in den Landesbauordnungen. Technisch konkretisiert werden diese durch die Landesverwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen. Für die Landesbauordnungen und die zugehörigen Verwaltungsvorschriften sind die Bundesländer zuständig.

Die Landesbauordnungen und die Technischen Baubestimmungen orientieren sich an einem gemeinsamen Muster. Für einen ersten Überblick empfiehlt es sich daher, die Musterbauordnung sowie die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen heranzuziehen:

Welche Landesbauordnung und welche Technischen Baubestimmungen gelten?

Für die Planung, Bemessung, und Ausführung sind die Regeln des Landes anwendbar, in dem das Bauvorhaben durchgeführt wird. Auch für Bauprodukte finden grundsätzlich die landesgesetzlichen Regelungen Anwendung, in dem diese verwendet, also eingebaut werden sollen. Das gilt auch für solche Regelungen, die sich auf den Herstellungsvorgang (z. B. § 25 MBO) oder auf den Hersteller (z. B. § 22 MBO) beziehen.